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   BPatG, 21.02.2017 - 14 W (pat) 8/13   

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https://dejure.org/2017,27070
BPatG, 21.02.2017 - 14 W (pat) 8/13 (https://dejure.org/2017,27070)
BPatG, Entscheidung vom 21.02.2017 - 14 W (pat) 8/13 (https://dejure.org/2017,27070)
BPatG, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - 14 W (pat) 8/13 (https://dejure.org/2017,27070)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Widerruf eines Patents mit der Bezeichnung "Verwendung eines mit einem Dekor bedruckten Druckpapiers für flächige Bauteile" wegen Geltendmachung eines fehlenden Beruhens auf einer erfinderischen Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.03.2014 - X ZR 139/10

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Mangel der

    Auszug aus BPatG, 21.02.2017 - 14 W (pat) 8/13
    Ein solches Vorgehen ist im zu beurteilenden Zusammenhang aus fachlicher Sicht objektiv zweckmäßig und mit keinen besonderen Umständen verbunden, die seine Anwendung als schwierig oder nicht möglich erscheinen lassen (vgl. auch BGH GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem).
  • BGH, 29.09.2009 - X ZR 169/07

    Diodenbeleuchtung

    Auszug aus BPatG, 21.02.2017 - 14 W (pat) 8/13
    Denn vorliegend greift der Fachmann auf die dem sachlich naheliegenden Gebiet des Tintenstrahldruck liegende D10 zurück, da er auf Grund seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass diese Druckschrift ihm bei der Weiterentwicklung vorhandener Verfahren für den Druck von flächigen Dekorbildern mittels digitaler Druckanlagen eine effektive und effiziente Lösung für die Vermeidung des Löschblatt-Effekts bietet (vgl. BGH GRUR 2010, 41 - Diodenbeleuchtung).
  • BGH, 23.02.1972 - X ZB 6/71

    Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung eines Patents in den USA -

    Auszug aus BPatG, 21.02.2017 - 14 W (pat) 8/13
    Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände hinreichend vollständig dargelegt sind, um es den Patentinhaberinnen, dem Patentamt und dem Gericht zu ermöglichen, aus dem Vortrag abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes ziehen können (vgl. BGH GRUR 1972, 592 - Sortiergerät, 1987, 513 - Streichgarn, 1993, 651 - Tetraploide Kamille).
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